Ab dem 20. Mai tritt die neue HU-Richtlinie in Kraft, mit der Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales deutsches Recht umgesetzt werden. Da über 70 Prozent der Autofahrer laut dem im Februar 2018 erschienenen DAT-Report angeben, die HU in der Werkstatt Ihres Vertrauens vornehmen zu lassen, sollten Werkstätten unbedingt am Erhalt eines Prüfungsstützpunktes festhalten. Nötig dafür, diesen Service auch in Zukunft noch anbieten zu können, ist aber nicht nur die Anschaffung des erforderlichen Prüfequipments, sondern auch die intensive Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen.
Kfz-Mechatroniker sollten zukünftig schließlich nicht nur eine sachgerechte Beurteilung der eventuellen Mängel sicherstellen können, sie müssen dem Kunden auf dieser Basis auch eine Kosteneinschätzung für die notwendigen Reparaturen abgeben. Qualität ist Mehrwert empfiehlt daher dringend eine ausführliche Beschäftigung mit der neuen EU-Richtlinie, trotzdem möchten wir hier eine Übersicht über einige der wesentlichen Änderung bieten.
Neue Mängelkategorie: Gefährlicher Mangel
Die wichtigste Neuerung ist die Ergänzung der Mängelkategorien um „gefährliche Mängel“, eine Zwischenstufe zwischen den bereits bestehenden Kategorien „Erheblicher Mangel“ und „Verkehrsunsicher“: Mit der Bescheinigung eines „gefährlichen Mangels“ wird ein Fahrzeug als nicht mehr verkehrssicher eingestuft. Die Prüfplakette wird entfernt und die Zulassungsbehörde informiert. Eine Fahrt nach Hause oder in die nächste Werkstatt wird aber im Unterschied zur Bewertung als „verkehrsunsicher“ noch gestattet.
Europäische und nationale Mängel
Ebenfalls von großer Bedeutung ist die neu hinzugefügte Unterscheidung zwischen europäisch standardisierten und rein nationalen Mängeln. Solche „nationalen Mängel“ haben keine Entsprechung im Anhang 1 der Richtlinie 2014/45/EU. Auf dem Prüfbogen werden sie im Feld „Nummer“ mit dem Buchstaben „D“ gekennzeichnet. Sie betreffen nicht zuletzt Fahrzeugkategorien, die nach EU-Vorschrift nicht oder noch nicht prüfpflichtig sind.
Nicht funktionierendes RDKS „erheblicher Mangel“
Alle weiteren Änderungen betreffen – angestoßen durch die Einführung der neuen Kategorie des „gefährlichen Mangels“ – die Neueinstufung von bestehenden Mängeln. Hier gilt es, sich mit dem Prüfbogen vertraut zu machen und ihn gegebenenfalls mit dem alten Exemplar abzugleichen. Eine dieser Neueinstufungen, die wahrscheinlich viele Autofahrer ärgern wird, wenn Sie sich zur HU melden: Ein nicht funktionsfähiges oder abgeschaltetes RDKS wird ab 20. Mai als „erheblicher Mangel“ eingestuft und führt damit unweigerlich zur Verweigerung der Prüfplakette.
Um Kunden ein „böses Erwachen“ zu ersparen, empfiehlt es sich also, Sie im Vorfeld auf die Neuregelung aufmerksam zu machen und eventuelle Mängel bei einem vorgezogenen Check im Vorfeld zu beheben.
Quelle: KRAFTHAND | BILD: fotolia.com #144509074 JiSign