Freie Werkstätten, die in ihren Räumlichkeiten amtliche Prüfungen durchführen, müssen sich auf einige Änderungen einstellen, die ab dem 01. Januar in Kraft treten. Die wichtigsten Neuregelungen haben wir Ihnen hier übersichtlich zusammengefasst.
Ab 01.01.2018 erforderlich für die HU:
- Scheinwerfereinstellplatz nach HU-Scheinwerferprüfrichtlinie
- Abgasmessgerät nach AU-Geräteleitfaden „Version 5.01“
- Bremsenprüfstände:
- Bei fälliger Stückprüfung: normenkonforme Kalibrierung ab Januar 2018.
- Bei bis Dezember 2016 durchgeführter gültiger Stückprüfung: Weiterverwendung bis Ablauf, danach normenkonforme Kalibrierung.
- Bei bis Dezember 2017 stückgeprüften und kalibrierten Prüfständen: Weiterverwendung bis Ablauf, gültiger Kalibrierschein, ggf. Beantragung des Kalibrierscheins.
- Prüfstände, die nicht der aktuellen Richtlinie entsprechen, genießen Bestandsschutz bis Dezember 2019.
Betriebe, die die nötigen Änderungen noch nicht eingeleitet haben, sollten schleunigst handeln, wenn sie auch im nächsten Jahr weiterhin die HU durchführen wollen. Vor allem bei den Bremsenprüfständen gibt es dringenden Nachholbedarf. Nach Schätzungen des Fachmagazins „kfz-betrieb“ beläuft sich die Zahl der Prüfstände, die im kommenden Jahr erneuert oder nachgerüstet werden müssen, auf 20.000 bis 30.000 – meist handelt es sich dabei um Modelle, die bereits vor 2011 installiert wurden. Wer darunter fällt, bei dem ist Eile geboten, denn bei den Prüfständen hat sich ein Kalibrierungsstau die zuständigen Unternehmen kommen mit den umzurüstenden Prüfständen kaum noch hinterher.
Werkstätten sollten den erheblichen Mehrwert, den sie ihren Kunden mit der HU anbieten können, keinesfalls unterschätzen, und die erforderlichen Investitionen tätigen.
Quelle: kfz-betrieb | Bild: Fotolia #135413639, Henry Schmitt