Corona-Krise: Auswirkungen auf Rechte und Pflichten von Werkstätten

Corona und Unternehmen

Damit die schlimmsten Folgen der Corona-Krise abgefedert werden, hat der Gesetzgeber einige Gesetze gelockert und Regeln ausgesetzt. Damit soll Unternehmen, die in große Schwierigkeiten geraten sind, geholfen werden. Klar ist: Ohne blaues Auge kommt vermutlich außer Handhygiene- oder Klopapier-Produzenten keiner durch die Krise. Es gilt aber erstmal, das eigene Unternehmen über die Krise zu retten – in der Hoffnung, dass sich dann die Welt wieder normal dreht.

Folgende Regelungen aus dem „Corona-Abmilderungsgesetz“ können Ihnen möglicherweise etwas Zeit verschaffen

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März und April

Um Unternehmen Liquidität zu sichern, können sie sich auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge für zwei Monate stunden lassen. Gültig ist diese Regelung bereits für Märzbeiträge, deren Zahlung eigentlich spätestens am 27. März fällig war. Allerdings gilt bei dieser Regelung, dass das Unternehmen vorab alle Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft haben muss.
Auch beim Finanzamt können, nach Antrag, Vorauszahlungen reduziert oder ausgesetzt werden.

Aussetzung des Kündigungsrecht

Wenn Sie Ihre Halle/Ihr Büro gemietet haben, darf der Vermieter im Normalfall nach zwei nicht bezahlten Monatsmieten kündigen. Dieses Vermieter-Recht ist bis zum 30.09.2022 ausgesetzt. So lange ist also die Frist, bis zu der Sie die gesamten Mieten gezahlt haben müssen. Eine Reduktion der Miete ist nicht geplant, es geht hier nur um den Kündigungsschutz.

Telefon, Wasser und Strom – diese Rechnungen können vorerst liegen bleiben

Die Bezahlung der Verträge, die zu so genannten wesentlichen Dauerschuldverhältnissen zählen, können aktuell ausgesetzt werden. Aber Achtung: Dafür muss nachgewiesen werden, dass die Bezahlung der Rechnungen die wirtschaftliche Grundlage des Betriebes gefährdet. Zudem gilt diese Regelung nur für Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern und bis zu 2 Millionen Jahresumsatz.

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

Im Falle einer Insolvenz müssen Unternehmer binnen 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz einreichen. Diese Regelung ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Allerdings gilt das nur für Unternehmen, die in Folge von Corona in die Insolvenz geraten sind.
Der Vorteil: Es bleibt mehr Zeit, das Unternehmen zu retten und möglicherweise durch Fördergelder oder Kredite wieder zahlungsfähig zu machen.

Verdienstausfall für Eltern

Das Infektionsschutzgesetz wurde so geändert, dass Eltern, die keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder gefunden haben, den Verdienstausfall vom Staat ersetzt bekommen können. Sind Kitas und Schulen geschlossen kann ein Elternteil 67 Prozent des Verdienstausfalls geltend machen, maximal aber 2016 Euro im Monat.

Minimierung der Formalitäten bei Gesellschafterversammlungen
Müssen Sie in Ihrer GmbH eine Gesellschafterversammlung abhalten, können Sie die Beschlüsse nun auch per E-Mail fassen. Übrigens auch dann, wenn einzelne Gesellschafter damit nicht einverstanden sein sollten.

Werkstatt-Stammtisch: Terminübersicht:
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