Gesetze, Regelungen, Pflichten: Was erwartet Werkstätten im Jahr 2023?

Gesetze, Regelungen, Pflichten: Was erwartet Werkstätten im Jahr 2023?

Das neue Jahr ist da: Für die Kfz-Branche gibt es viele neue Regelungen. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf Änderungen einstellen. Wir bieten einen Überblick, was für Werkstätten in 2023 wichtig wird.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der „gelbe Schein“ ist Geschichte: Ab Januar 2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Arbeitgeber verpflichtend. Sie können die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei deren Krankenkassen abrufen. Ärzte müssen die Arbeitsunfähigkeit der Patienten elektronisch an die jeweilige Krankenkasse melden. Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck für ihre eigenen Unterlagen.

 

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnungsdaten ab Januar 2023 elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln. Dafür benötigen sie von allen Arbeitnehmern eine gültige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) fällt weg. Wer auf die elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten (Daten nach § 28p Abs. 6a SGB IV) verzichten will, kann bei der zuständigen gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Antrag stellen, der bis 2026 gilt.

BEA-Verfahren ist Pflicht

Die Nutzung des BEA-Verfahrens („Bescheinigungen Elektronisch Annehmen“) der Bundesagentur für Arbeit für die elektronische Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen war bisher freiwillig. Das ändert sich 2023: Arbeitgeber sind jetzt dazu verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen online zu übermitteln. Zudem müssen sie die Beschäftigten über die elektronische Übermittlung der Daten informieren.

 

Kurzarbeitergeld-Regelung verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weiterhin: Um Unternehmen und Beschäftigten mehr Sicherheit in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld zu geben, hat die Bundesregierung die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.

Höherer Mindestlohn für Auszubildende

Auszubildende erhalten ab 2023 mehr Geld: Im Handwerk erhalten Auszubildende eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 620 Euro monatlich (bisher: 585 Euro für Ausbildungsjahrgang 2022). Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr erhöht sich die Vergütung um 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent bezogen auf den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.

Zeiterfassung

Unternehmen in der EU müssen alle Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten – Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit – erfassen. In welcher Form die Erfassung erfolgen soll, ist nicht vorgegeben. Diese Regelung gilt bereits seit September 2022 ohne Übergangsfrist.

Werkstatt

Garantiezusagen sind versicherungssteuerpflichtig

Entgeltliche Garantiezusagen eines Kfz-Händlers sind umsatzsteuerfrei, aber versicherungssteuerpflichtig – das hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) 2021 festgestellt. Daraufhin galt eine Übergangsfrist. Ab Januar 2023 müssen die neuen Grundsätze vom BMF zur steuerlichen Behandlung von Garantiezusagen eines Kfz-Händlers verpflichtend angewendet werden.

 

Neue Richtlinien für SEP-Geräte

Ab Januar 2023 gilt eine neue Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfereinstellprüfgeräten (SEP): Neugeräte, die ab Januar 2023 hergestellt werden, haben eine zeitlich begrenzte Baumusterfreigabe von fünf Jahren. Damit die Geräte weiterhin für den Einsatz bei der Hauptuntersuchung zugelassen sind, muss der Hersteller danach eine erneute Baumusterprüfung durchführen lassen. Geräte, die vor 2023 produziert wurden, dürfen noch zwölf Jahre eingesetzt werden. Vor 1981 hergestellte Geräte sind nicht mehr zulässig.

 

Elektronische Fahrzeugzulassung

Voraussichtlich ab Mai 2023 soll die neue Fahrzeugzulassungsverordnung gelten. Automobilhändler können die Fahrzeuge von Käufern dann selbst über die internetbasierte Kraftfahrzeugzulassung (i-Kfz) online zulassen. Auch die Tageszulassung kann elektronisch abgewickelt werden.

Zwischenschritt zu Euro-7-Abgasnorm: Euro 6e

Über die geplante Euro-7-Abgasnorm wird noch verhandelt. Als Zwischenschritt bis zur Einführung der Euro-7-Abgasnorm sieht die EU-Kommission ab September 2023 die neue „Euro 6e“ vor. Für neu typgenehmigte Pkw-Modelle sollen dann die Übereinstimmungsfaktoren für RDE-Messungen (Real Driving Emissions) für Stickoxide NOₓ von bisher 1,43 auf 1,1 sowie für die Partikelzahl PN von bisher 1,5 auf 1,34 herabgesetzt werden. Bei Erstzulassungen sollen die Vorgaben für September 2024 gelten. Die Gesetzesänderung ist noch nicht final.

Gas- und Wärmepreisbremse

Ab März 2023 sollen Strom- und Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen kWh Gasverbrauch im Jahr) profitieren von einem gedeckelten Gaspreis von zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde. Die Gaspreisbremse umfasst rückwirkend die Monate Januar und Februar, d.h. ein Kontingent von 80 Prozent des Erdgasverbrauchs wird zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, es gibt also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis. Der gedeckelte Preis für Wärme beträgt 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch ist der normale Marktpreis fällig. Energiesparen ist deshalb weiterhin sinnvoll.

Weitere turnusmäßige Änderungen für die Werkstatt und Werkstatt-Kunden finden Sie hier.

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