Arbeitnehmerhaftung in der Kfz-Werkstatt

Wann haften Ihre Mitarbeiter für Schäden in der freien Werkstatt?

Anschaffung und Wartung von Maschinen und Werkzeugen Ihrer Werkstatt sind für Sie meist sehr kostenintensiv. Dennoch gibt es manchmal Mitarbeiter, die nicht sorgsam mit den Werkzeugen und Maschinen umgehen. Mehr als ärgerlich, wenn es dabei zu Schäden kommt. Doch wer trägt in so einem Fall die Kosten? Können Sie von Ihrem Mitarbeiter Schadensersatz verlangen?
Das regelt die so genannte beschränkte Arbeitnehmerhaftung.

Beschränkte Arbeitnehmerhaftung

Jeder Ihrer Mitarbeiter, der den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, haftet nach dem Gesetz für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Sofern Sie dem Mitarbeiter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen können, greift bei Schäden die beschränkte Arbeitnehmerhaftung.
Eigentlich hat das der Gesetzgeber ganz gut eingerichtet: Denn würden Ihre Mitarbeiter immer Gefahr laufen, sich durch einen Fehler mit großem Schaden persönlich finanziell zu ruinieren, wäre es deutlich schwieriger, Mitarbeiter zu finden.
Konkret bedeutet das für Sie: Das Schadensrisiko ist Teil des Betriebsrisikos des Arbeitgebers und muss dementsprechend vom Arbeitgeber getragen werden.

Was ist leichte, mittlere & grobe Fahrlässigkeit?

Handelt Ihr Mitarbeiter mit leichter Fahrlässigkeit, greift die Haftungsbeschränkung komplett und er kann nicht haftbar gemacht werden. Beispiele für leichte Fahrlässigkeiten sind klassische Unachtsamkeiten, beispielsweise das Umstoßen einer Tasse Kaffee auf dem Schreibtisch. Bei mittleren Fahrlässigkeiten wird der Schaden in der Regel aufgeteilt. Die konkrete Aufteilung hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren wie Verdienst des Arbeitnehmers, Höhe des Schadens, Stellung im Betrieb etc. ab.

Bei einer groben Fahrlässigkeit wird die Haftung des Arbeitsnehmers nur bedingt beschränkt: Überfährt ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit beispielsweise eine rote Ampel und verursacht so einen Unfall, ist er dafür voll verantwortlich. Eine Einschränkung der Haftung gilt nur dann, wenn es zwischen Vergütung und Schaden ein Missverhältnis gibt.
Als Faustregel gilt: In der Regel werden Arbeitnehmer nicht mehr belastet, als drei Brutto-Monats-Löhne.

Agiert Ihr Mitarbeiter vorsätzlich, d.h. legt er es darauf an, den Schaden zu verursachen, kann er für den kompletten Schaden haftbar gemacht werden.

Qualität ist Mehrwert-Tipp:

Kennen Sie Ihr unternehmerisches Risiko! Sie stehen schließlich nicht den ganzen Tag neben Ihren Mitarbeitern und können jeden einzelnen Schritt kontrollieren. Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für sorgfältiges Arbeiten und prüfen Sie, ob Sie die kostspieligsten Szenarien versichern lassen können. So erwarten Sie keine bösen Überraschungen.

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