Vorsicht bei vorzeitigen Abschlussprüfungen in Ausbildungsverhältnissen

Vorsicht bei vorzeitigen Abschlussprüfungen in Ausbildungsverhältnissen

Wie bei anderen Angestellten in Ihrer Kfz-Werkstatt liegt auch beim Auszubildenden ein Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vor, welches vertraglich fixiert ist. Das Ausbildungsverhältnis endet mit der vereinbarten und dort festgehaltenen Ausbildungszeit. Aber: Nicht immer ist der im Vertrag festgehaltene Termin tatsächlich der letzte Arbeitstag.

Vorzeitige Abschlussprüfungen

Häufig liegen die Termine für Gesellen- und Abschlussprüfungen vor dem vertraglich fixierten Enddatum für die Ausbildung. In diesen Fällen endet die Ausbildungszeit mit dem Bestehen der Prüfung. Der Prüfungsausschuss erstellt eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Prüfung, womit im erstgenannten Fall das Ausbildungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt als beendet gilt. Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Ausbildungsvertrag fixierten Termin  ̶  es sei denn der Auszubildende bittet um eine Verlängerung des Vertrags für eine Wiederholungsprüfung. Dann kann der Vertrag um maximal ein Jahr verlängert werden oder er endet mit der bestandenen Wiederholungsprüfung.

Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach bestandener Prüfung

Wird der Auszubildende nach Abschluss seiner Prüfung weiter in Ihrem Betrieb beschäftigt, so begründet sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – auch dann, wenn nichts ausdrücklich vereinbart wurde. Diese Entscheidung beruht auf eine Feststellung des Bundesarbeitsgerichts im März 2018.

Qualität ist Mehrwert-Tipp:

Informieren Sie sich rechtzeitig über den Termin der Abschlussprüfung Ihres Auszubildenden und lassen Sie sich die Bescheinigung für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung von Ihrem Auszubildenden unverzüglich vorlegen. Vielleicht möchten Sie Ihre Auszubildenden nach bestandener Prüfung übernehmen? Dann sollten Sie rechtzeitig Ihr Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit bekundigen und entsprechend vertraglich fixieren.

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