Neue Teile‑Typgenehmigung ab 20. Juni 2025: Was freie Werkstätten jetzt wissen müssen

Mit der neuen TeileTypgenehmigung (TTG) setzt das KraftfahrtBundesamt (KBA) ab dem 20. Juni 2025 einen klaren Schlusspunkt unter das bisherige Teilegutachten. Für freie Kfz und NfzWerkstätten bedeutet das spürbare Änderungen im Arbeitsalltag.

  1. Teilegutachten gehören der Vergangenheit an
    Ab dem Stichtag dürfen keine neuen Teilegutachten mehr ausgestellt werden. Stattdessen müssen Teilehersteller eine nationale TTG beantragen, die nur noch durch vom KBA benannte Prüfstellen erfolgen darf.
  1. Neue Kennzeichnungspflicht
    TTG‑genehmigte Teile tragen künftig eine sechsstellige KBA‑Nummer (KBA XXXXXX). Damit unterscheidet sich die neue Genehmigung klar von den alten fünfstelligen Kennzeichnungen der Teilegutachten.
  1. KBA mit erweiterten Prüf‑ und Kontrollrechten
    Im Unterschied zum bisherigen Verfahren darf das KBA die konforme Umsetzung der TTG nachprüfen und Genehmigungen bei Mängeln widerrufen – ein entscheidender Schritt zur Steigerung von Qualität und Verkehrssicherheit.
  1. Übergangsregelung: Gültigkeit gestaffelt bis 2028
    Alte Teilegutachten bleiben bis zum 19. Juni 2028 grundsätzlich gültig – danach sind sie nur noch im Rahmen einer Einzelabnahme nach § 21 StVZO zulässig. Bereits verbaute Teile mit alten Gutachten behalten ihre legalen Status.

Werkstätten sollten sich dringend vorbereiten:

  • Teilesicherheit: Beim Einkauf müssen Sie gezielt auf TTG‑Kennzeichnung achten.
  • Einbaurichtlinien: Ohne TTG‑Nummer ist von Juni 2025 an keine Eintragung mehr über das Teilegutachten möglich – nur mit Einzelabnahme.
  • Dokumentation: Papiere müssen vollständig geführt werden, um die neue Qualitätssicherung nachvollziehbar darzustellen.
  • KostenRelevanz: Höherer Aufwand bei Genehmigung und Dokumentation und mögliche Preissteigerungen bei Teilen müssen kommuniziert und einkalkuliert werden.

 

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