Von AM bis T: welche Klasse welches Fahrzeug abdeckt, wie viel Sie damit ziehen dürfen und ab welchem Alter. Und weil eine Führerscheinklasse im Kern eine Fahrzeugklasse ist, steht hier auch, was das technisch bedeutet – für Fahrzeughalter wie für die Werkstatt.
Die Tabelle nennt je Klasse das Fahrzeug, die entscheidende Grenze und die Anhängerregel. Details zu den Pkw-Klassen stehen in der verlinkten Cluster-Seite.
| Klasse | Fahrzeug | Grenze | Anhänger | Alter |
|---|---|---|---|---|
| AM | Kleinkraftrad, Roller | 45 km/h, 50 cm³ | – | 15 |
| A1 | Leichtkraftrad | 125 cm³, 11 kW | – | 16 |
| A2 | Motorrad | bis 35 kW | – | 18 |
| A | Motorrad, unbegrenzt | über 35 kW | – | 24 / 20* |
| B | Pkw, kleiner Transporter | 3.500 kg zGM | bis 750 kg, oder Kombi bis 3.500 kg | 18 |
| B96 | Klasse B mit schwerem Anhänger | Kombi 3.500–4.250 kg | über 750 kg | 18 |
| BE | Pkw mit Anhänger | Anhänger bis 3.500 kg zGM | über 750 kg | 18 |
| C1 | Kleiner Lkw | 3.500–7.500 kg zGM | bis 750 kg | 18 |
| C1E | C1 mit Anhänger | Kombi bis 12.000 kg | über 750 kg | 18 |
| C | Lkw | über 3.500 kg zGM | bis 750 kg | 21 |
| CE | Lkw mit Anhänger | – | über 750 kg | 21 |
| D1 | Kleinbus | bis 16 Fahrgäste, max. 8 m | bis 750 kg | 21 |
| D | Bus | über 8 Fahrgäste | bis 750 kg | 24 |
| L | Zugmaschine Land-/Forstwirtschaft | 40 km/h (mit Anhänger 25 km/h) | ja | 16 |
| T | Zugmaschine Land-/Forstwirtschaft | 60 km/h | ja | 16 |
* Klasse A ab 20 Jahren im Stufenzugang nach zwei Jahren A2. zGM = zulässige Gesamtmasse.
Führerscheinklassen sind der Sache nach Fahrzeugklassen. Wer die Klasse kennt, kennt die zulässige Gesamtmasse – und damit die Technik dahinter: Bremsanlage, Achslast, Tragfähigkeit der Reifen, Stützlast der Anhängerkupplung. In der Werkstatt wird aus der Rechtsfrage deshalb regelmäßig eine technische.
Vor der Montage muss die Rechnung stimmen: zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs plus zulässige Gesamtmasse des Anhängers. Über 3.500 kg braucht der Kunde B96, über 4.250 kg BE. Wer das im Annahmegespräch anspricht, verhindert die Reklamation nach der ersten Verkehrskontrolle – und verkauft im Zweifel die passendere Lösung.
Klasse B deckt alternativ angetriebene Fahrzeuge bis 4.250 kg ab, wenn das Mehrgewicht aus dem Antriebssystem stammt, das Fahrzeug der Güterbeförderung dient und ohne Anhänger gefahren wird. Bei schweren E-Transportern entscheidet genau dieses Detail darüber, ob der Kunde das Fahrzeug überhaupt fahren darf.
Zwischen 3.500 kg und 7.500 kg endet Klasse B und beginnt C1. Wer einen Werkstattwagen, ein Abschleppfahrzeug oder einen Ersatzwagen anschafft, entscheidet mit der Fahrzeugwahl zugleich darüber, wer im Team ihn fahren darf.
Klasse B erlaubt Fahrzeuge bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Ein Anhänger bis 750 kg darf immer mit; ist er schwerer, muss die Kombination unter 3.500 kg bleiben. B96 hebt die Kombination auf 4.250 kg – dafür genügt eine Schulung ohne Prüfung. BE erlaubt Anhänger bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse und verlangt eine praktische Prüfung.
Der Stufenzugang führt von AM über A1 und A2 zur unbeschränkten Klasse A. Wer A2 zwei Jahre besitzt, kann A ohne theoretische Prüfung erwerben. Eine Sonderrolle spielt die Schlüsselzahl B196: Sie erlaubt Inhabern der Klasse B nach einer Schulung Leichtkrafträder bis 125 cm³ – allerdings nur in Deutschland und ohne Eintrag im EU-Ausland.
Oberhalb von 3.500 kg beginnt der Lkw-Bereich. C1 reicht bis 7.500 kg und ist die Klasse, die in Werkstätten am häufigsten fehlt – etwa für größere Abschleppfahrzeuge oder Wohnmobile. C1E erlaubt Kombinationen bis 12.000 kg. Für gewerbliche Fahrten kommt zusätzlich die Berufskraftfahrerqualifikation ins Spiel.
C1 gilt für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – auch mit Anhänger bis 750 kg. Ist das Fahrzeug für die Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, gilt C1 nicht mehr, unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze.
C1E deckt zwei Fälle ab: ein Zugfahrzeug der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, oder ein Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger über 3.500 kg. In beiden Fällen darf die Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.
C gilt oberhalb von 3.500 kg ohne obere Grenze, ebenfalls für höchstens acht Personen außer dem Fahrer und mit Anhänger bis 750 kg. CE ergänzt C um Anhänger und Sattelanhänger über 750 kg.
Bestandsschutz und das Datum 28.12.2016. Die heutigen Zuschnitte gelten für Fahrerlaubnisse, die ab dem 28.12.2016 neu erteilt wurden. Für ältere Erteilungen besteht in Deutschland Bestandsschutz. Weil diese Regelung nicht vollständig europarechtskonform ist, sind bei Fahrten im Ausland mit Fahrerlaubnissen aus dem Zeitraum 19.01.2013 bis 27.12.2016 Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht auszuschließen – ein Punkt, der bei Fahrzeugüberführungen ins Ausland zählt.
Privilegierte Fahrzeuge. Bestimmte Fahrzeugtypen dürfen weiterhin geführt werden, auch wenn die Klasse ab dem 19.01.2013 erteilt wurde: Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Rettungsdiensten, THW und Katastrophenschutz, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, rollstuhlgerechte Fahrzeuge sowie Wohnmobile – auch als Gespann der Klassen C1E oder CE. Gerade der Wohnmobil-Fall führt in der Werkstatt regelmäßig zu Nachfragen.
D1 gilt für Fahrzeuge bis acht Meter Länge mit höchstens 16 Fahrgästen, D für alles darüber. L und T sind die land- und forstwirtschaftlichen Klassen: L bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, T bis 60 km/h. Beide gelten nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich eingesetzt wird – ein Detail, das bei Werkstattfahrzeugen gern übersehen wird.
Wer vor 1999 den Führerschein gemacht hat, besitzt eine der alten Klassen 1 bis 5. Die alte Klasse 3 deckt heute deutlich mehr ab als Klasse B – unter anderem BE, C1 und C1E, je nach Ausstellungsdatum. Alle alten Papier- und frühen Kartenführerscheine müssen gestaffelt gegen den EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Was die alten Klassen heute bedeuten. Die Nummern der alten Klassen tauchen bis heute in Gesprächen und Papieren auf – hier die Übersetzung in die heutigen Buchstaben:
Klasse 1 entspricht im Kern der heutigen Klasse A, Klasse 1a und 1b den beschränkten Motorradklassen A2 und A1. Klasse 2 war die große Lkw-Klasse und wird beim Umtausch in C, CE, C1 und C1E überführt – wer „Führerschein Klasse 2“ oder „Klasse II“ sagt, meint diese. Klasse 3 ist die verbreitetste Altklasse und deckt heute B, BE, C1 und C1E ab, je nach Erteilungsdatum zusätzlich Teile von CE; die Kombination aus B, C1 und E ist gemeint, wenn von „BCE“ die Rede ist. Klasse 4 und 5 betrafen Kleinkrafträder und langsame Zugmaschinen und gehen in AM beziehungsweise L auf.
Wichtig für die Praxis: Der genaue Umfang hängt am Erteilungsdatum, nicht am Klassennamen. Zwei Kunden mit „Klasse 3“ können unterschiedliche Berechtigungen haben. Verbindlich ist immer, was nach dem Umtausch im neuen Dokument eingetragen ist – und wenn dort eine Klasse fehlt, die zustand, ist das ein Fall für die Fahrerlaubnisbehörde.
Es gibt 15 Fahrerlaubnisklassen: AM, A1, A2 und A für Zweiräder, B, BE und die Erweiterung B96 für Pkw und Anhänger, C1, C1E, C und CE für Lastkraftwagen, D1, D1E, D und DE für Busse sowie L und T für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Ein Anhänger bis 750 kg darf immer mitgeführt werden; bei schwereren Anhängern muss die Kombination unter 3.500 kg bleiben.
Entscheidend ist nicht das tatsächliche Gewicht, sondern die zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeug und Anhänger zusammen dürfen 3.500 kg nicht überschreiten, sofern der Anhänger über 750 kg wiegt. Zusätzlich begrenzt die im Fahrzeugschein eingetragene Anhängelast, was das Fahrzeug technisch ziehen darf.
B96 ist eine Erweiterung der Klasse B und hebt die zulässige Gesamtmasse der Kombination auf 4.250 kg. Dafür genügt eine Schulung, es gibt keine Prüfung. BE ist eine eigene Klasse und erlaubt Anhänger bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse; hier ist eine praktische Prüfung nötig.
Klasse C1 gilt für Fahrzeuge von 3.500 kg bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse. Für schwerere Fahrzeuge ist Klasse C erforderlich.
Ja, unter Bedingungen: Das Fahrzeug muss alternativ angetrieben sein, der Güterbeförderung dienen, ohne Anhänger gefahren werden, und das Mehrgewicht gegenüber 3.500 kg muss aus dem Antriebssystem stammen. Die Obergrenze liegt bei 4.250 kg.
Die alte Klasse 3 deckt heute unter anderem B, BE, C1 und C1E ab, je nach Ausstellungsdatum auch Teile von CE. Der genaue Umfang steht auf dem Umtauschdokument – die Fahrerlaubnisbehörde erteilt verbindlich Auskunft.
Die Fristen sind nach Geburtsjahr (Papierführerscheine) beziehungsweise Ausstellungsjahr (Kartenführerscheine) gestaffelt und laufen bis 2033. Die vollständige Tabelle steht auf unserer Seite zum Führerschein-Umtausch.
Hinweis: Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsauskunft. Maßgeblich sind die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Auskunft Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
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