Anfang 2016 warnt die GVA vor nicht bauartgenehmigten Leuchtmitteln für Kfz. Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen in Deutschland in Verkehr gebrachte Leuchtmittel für Kraftfahrzeuge eine Bauartgenehmigung vorweisen. In verschiedenen Internetshops werden jedoch Leuchten ohne entsprechende E-Kennzeichnung angeboten und damit gegen geltendes Recht verstoßen. Nicht gekennzeichnete Leuchten können die Verkehrssicherheit gefährden. Der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) warnt vor Vertrieb und Verwendung solcher Teile.
Laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) dürfen Fahrzeugteile die der Bauartengenehmigungspflicht unterliegen nur vertrieben werden, wenn sie aufgrund einer technischen Prüfung das entsprechende Prüfzeichen erhalten haben.
Gerade die seriösen Hersteller investieren viel technisches Know-how und Geld, um das amtliche Prüfzeichen für ihre Produkte zu erhalten und damit die Verkehrssicherheit für diese Produkte nachzuweisen.
Im Internet tauchen immer mehr Produkte ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung auf. Ein Grund für den GVA juristisch gegen solche Verstöße vorzugehen ist, dass sich Unternehmen, die gegen geltendes Recht verstoßen einen rechtswidrigen Vorteil verschaffen.
GVA-Präsident Hartmut Röhl erklärt: Im Interesse der Autofahrer, der Verkehrssicherheit und unserer Mitglieder gehen wir als berufsständische Vereinigung des freien Kfz-Teilehandels gegen diese schwarzen Schafe im Internet vor. “Oft werden im Internet Teile ohne E-Kennzeichnung unter Hinweisen wie „Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung“ angeboten. Gemäß Urteilen des OLG Hamm aus den Jahren 2013 (Az. 4 U 26/13) und 2014 (Az. I 4 U 127/13) ändert das nichts am Verbotstatbestand, da dafür lediglich die objektive Eignung der Produkte relevant ist.
Viele Autofahrer kaufen aber dennoch diese in Deutschland nicht zugelassenen Teile. GVA-Präsident Hartmut Röhl erläutert die Gefahren: „Den Autofahrern ist häufig nicht bewusst, dass sie zum einen riskieren, sich und andere Verkehrsteilnehmer damit in Gefahr zu bringen, und zum anderen, dass bei der Verwendung nicht bauartgenehmigter Teile die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen kann. Das kann zum Beispiel verheerende Konsequenzen für den Autofahrer etwa bei Unfällen und der nachfolgenden Aufarbeitung und Regulierung nach sich ziehen.“