Anfang des nächsten Jahres treten neue Regelungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Diese bringen auch Änderungen bei der Handhabung von Aus- und Einbaukosten mit sich. Bei der Übernahme von Kosten aus den Nacherfüllungspflichten macht es dann keinen Unterschied mehr, ob ein Werk- oder Kaufvertrag vorliegt oder ob der Kunde ein privater oder gewerblicher Abnehmer ist. Die Kosten für den Ausbau und den Austausch eines mangelhaften Teils können entlang der Lieferkette nach oben weitergereicht werden.
Bereits heute handelt es sich bei der Kostenerstattung des Lieferanten gegenüber dem Verkäufer um eine Schadenersatzleistung, die nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Der Verkäufer (z.B. die Werkstatt) sollte seinem Lieferanten (z.B. dem Teilegroßhändler) keine Rechnung über die Ein- und Ausbaukosten ausstellen, sondern nur eine Kostenaufstellung vorlegen: In dieser dürfen lediglich die Sachkosten ohne Mehrwertsteuer sowie entstandene Personalkosten enthalten sein.
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