Ablehnung des Einbaus mitgebrachter Teile hat für freie Werkstätten keine rechtlichen Konsequenzen

Es gehört wahrscheinlich auch zu Ihrem Werkstattalltag, dass Kunden den Einbau selbst mitgebrachter Teile verlangen. Bei Ablehnung dieses Wunsches werden den Werkstätten zuletzt immer häufiger rechtliche Schritte angedroht, weil die Werkstätten angeblich gegen § 631 BGB (Pflichterfüllung nach Werkvertrag), § 13 GWB (Einschränkung des Wettbewerbs) oder die EU-Verordnung Nr. 461/2010 (Verbraucherschutz) verstoßen.

Freie Werkstätten sollten sich davon jedoch nicht beeindrucken lassen, da es sich aus Sicht fachkundiger Experten hier offensichtlich um leere, vor Gericht nicht durchsetzbare Drohungen handelt. Unabhängig davon sind die Risiken für freie Werkstätten, auf solche Kundenwünsche einzugehen, deutlich größer als die damit verbundenen Chancen:

  • Keine Sicherheit, welche Teile verbaut werden
  • Risiken bei der Sachmängelhaftung
  • Probleme mit Reklamationen oder Mängeln
  • Sicherheitsrisiko für den Kunden
  • Möglicher Margenverlust

 

In unserer aktuellen (in Kooperation mit der asp AUTOSERVICE PRAXIS durchgeführten) Umfrage haben denn auch 58 Prozent der befragten Werkstätten angegeben, grundsätzlich keine mitgebrachten Teile zu verbauen. 28 Prozent der Befragten lassen sich darauf ein, wenn der Kunde das unbedingt wünscht, allerdings nur unter Ausschluss der Gewährleitung. Nur jede zehnte Werkstatt hat kein Problem mit dem Einbau mitgebrachter Teile, solange es nicht um sicherheitsrelevante Ersatzteile geht.

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