Gewährleistungsansprüche bei mitgebrachten Ersatzteilen

Immer häufiger bringen Kunden Ersatzteile mit in die Werkstatt und wünschen deren Einbau. Doch wie ist die rechtliche Lage? Wie sieht es mit der Gewährleistung aus und wer haftet im Fall der Fälle? Sie als Werkstattbetreiber- oder Mitarbeiter sollten sich in jedem Fall absichern.

Die Initiative „Qualität ist Mehrwert“ steht Ihnen mit Informationen und einem Formular zur Seite. Sie sollten Ihren Kunden über mögliche Folgen der Verwendung des von ihm mitgebrachten Teils aufklären. Das betrifft: die technische Qualität des Ersatzteils, Lebensdauer, mögliche Passungenauigkeiten, Beeinflussung des Motormanagements etc. Wichtig: Sichern Sie sich unbedingt ab!

Ein von Ihnen verwendetes Ersatzteil muss frei von Mängeln sein. Aber gilt dies auch beim Einbau von Ersatzteilen, die Ihr Kunde selbst mitgebracht hat? Das hängt von der Vereinbarung ab, die Sie mit Ihrem Kunden getroffen haben. Konkret: vom erteilten Werkstattauftrag. Bevor Sie mitgebrachte Ersatzteile (egal, ob bekannter oder unbekannter Herkunft) einbauen, sollten Sie sich daher unbedingt absichern. Der Werkstattauftrag sollte zur Klarstellung mit einem Vermerk versehen werden:

Hier können Sie eine Wordvorlage für die Vermerke herunterladen.

 

Wenn der Kunde vorab darüber aufgeklärt wurde, dass das von ihm mitgebrachte Teil mögliche Probleme bei der Verwendung aufweist, bietet sich zusätzlich folgende Formulierung an:

 

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