Eine Kfz-Werkstatt muss Rückrufaktionen eines Herstellers kennen und bei Inspektionsarbeiten auf die gebotenen Reparaturen hinweisen. Dies hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Bochum. Als Fachwerkstatt müsse sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen wie der Internetseite des Herstellers über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen informiert.
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