Haftet die Werkstatt bei Ersatzteilen für Kunden?

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Stellt der Kfz Betrieb fest, dass Zubehör von nicht zertifizierten Anbietern zum Einsatz kommt, sollte der Auftrag generell abgelehnt werden.
Der Schutz vor Haftungsansprüchen ist leider nicht immer möglich. Auch bei Markenteilen können sich versteckte Mängel zeigen.

Bei normalen Wartungsarbeiten gilt inzwischen, dass so genannte „qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ jetzt auch der Markenbetrieb einsetzen darf. Der Hersteller kann nicht mehr generell vorschreiben, dass nur seine‚ Original-Ersatzteile’ zum Einsatz kommen. Um als „qualitativ gleichwertig“ zu gelten, muss der Ersatzteilehersteller jederzeit bescheinigen können, dass ihre Qualität der Qualität der Bauteile für die Produktion eines bestimmten Kfz entspricht, das heißt, in der Erstausrüstung zum Einsatz kommen könnte. Andere Teile darf ein solcher Betrieb nicht einsetzen.

Eine freie Werkstatt kann grundsätzlich jedes Ersatzteil verbauen. Das gilt auch, wenn beispielsweise ein Markenbetrieb Arbeiten an markenfremden Kundenfahrzeugen vornimmt. Allerdings müssen beide Wartungsbetriebe unter Umständen ihren Kunden die möglichen Folgen aufzeigen, die ihre mitgebrachten Teile im Fahrzeug verursachen könnten (Beeinflussung des Motormanagements, Lebensdauer usw).

Stellt sich später heraus, dass die Reparatur oder der Einbau aufgrund eines Defekts am Ersatzteil/Zubehör fehlschlug oder weitere Schäden am Kraftfahrzeug verursachte, dann hat der Kunde zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährleistung nach den werkvertraglichen Regeln. Dieser ist indes von der getroffenen Vereinbarung zwischen Kunden und Werkstatt abhängig. Hat der Kunde die entsprechende Komponente selbst angeliefert und die Werkstatt lediglich mit deren Einbau beauftragt, so kann dem Betrieb nicht die Verantwortung für diese mitgebrachten Teile aufgebürdet werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kfz-Betrieb auch dann verpflichtet ist, den Kunden über mögliche Mängel frühzeitig aufzuklären, wenn dieser das Teil selbst anliefert. Die Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht geäußert.
Aber aufgrund der allgemeinen verbraucherfreundlichen Rechtsprechungspraxis, im Zusammenspiel mit der Sachkompetenz, die ein Kfz-Betrieb aufweisen soll, ist davon auszugehen, dass der Kfz-Betrieb auf offenkundige oder in Fachkreisen bekannte Fehler hinweisen muss. Jedenfalls darf der Kfz-Betrieb keine Teile einbauen, durch die die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

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