Um die Qualität und Zulässigkeit von mitgebrachten Teilen zu prüfen, dürfen Kfz-Werkstätten einen Preisaufschlag verlangen, wichtig ist jedoch die korrekte Ausweisung in der Rechnung – das hat jetzt ein Gericht klargestellt. Ein Kunde war vor Gericht gezogen, weil er sich gegen einen Mehraufschlag von seiner Kfz-Werkstatt für mitgebrachte Teile gewehrt hatte.
In dem verhandelten Fall kam es zu Problemen wegen des Hinweises „Aufschlag Reifenmontage für angelieferte Neureifen“, die die Werkstatt in der Rechnung angegeben hatte. Laut des Gerichts reiche diese Rechtfertigung für einen Preisaufschlag für zusätzlich angefallene Dienstleistungen nicht aus. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk rät deshalb zu einer konkreteren Formulierung wie diese: „Prüfung der Zulässigkeit und technischen Unversehrtheit von durch den Auftraggeber bereitgestellten Reifen/Produkten.“
In der Branche sei es üblich, einen Zuschlag für die Kontrolle von mitgebrachten Teilen zu erheben, so der BRV. Wenn der Kunde Produkte selbst mitbringt, bestehe für den Fachbetrieb weiterhin die Pflicht sicherzustellen, dass deren Spezifikationen passen, sie technisch einwandfrei und rechtlich zulässig seien. Bei der Abrechnung des Dienstleistungszuschlags müsse jedoch auf eine konkrete Angabe geachtet werden, damit es nicht zu späteren Probleme für den ausführenden Dienstleister kommt.