Anfang des Jahres geht es in vielen Betrieben los. Die Urlaubsbuchungszeit steht an und ganz besonders beliebt sind Brückentage jeglicher Art. Grundsätzlich verständlich, denn im Durchschnitt hat jeder Deutsche 28,9 Urlaubstage im Jahr. (Übrigens: Unternehmen mit mehr als 20.000 Mitarbeitern vergeben durchschnittlich 29,8 Tage Urlaub, kleine und mittelständische mit bis zu fünf Mitarbeitern im Schnitt 27,3 Tage).
Hinzu kommen die Feiertage, die je nach Bundesland variieren – vorne liegt Bayern mit 13 gesetzlichen Feiertagen im Jahr. Schafft man es jetzt als Angestellter noch die Brückentage zu ergattern, kommen betrachtliche Urlaubszeiten zustande.
Kfz-Werkstätten an Brückentagen
Grundsätzlichen bieten sich Brückentage an, um eine Auszeit vom Arbeitsalltag zu nehmen, weil dann erfahrungsgemäß der Andrang von außen auch überschaubar ist – schließlich sind ja viele in den kleinen Ferien. Und dennoch gilt es, gerade in freien Kfz-Werkstätten: Wenn niemand da ist, kann auch kein Umsatz gemacht werden. Deswegen haben die meisten freien Kfz-Werkstätten an Brückentagen und beispielsweise auch an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geöffnet.
Und das bedeutet konkret: Das Büro und die Werkstatt müssen auch an Brückentagen und an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr besetzt sein. Aber wie sieht es rechtlich aus, wenn Mitarbeiter partout an solchen Tagen Urlaub haben möchten?
Gesetzliche Urlaubsregelung
Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, in welchen Fällen Urlaub vom Arbeitgeber an Brückentagen oder anderen Tagen verwehrt werden kann. Grundsätzlich dürfen Sie Urlaubswünsche nur ablehnen, wenn dringende betriebliche oder soziale Gesichtspunkte dagegen sprechen.
Konkret heißt das: Mitarbeiter, die beispielsweise schulpflichtige Kinder haben, haben natürlich Vorrang in den Ferien. Weitere soziale Gesichtspunkte, die berücksichtigt werden müssen, sind, folgt man der aktuellen Rechtsprechung: Schließzeiten von Kitas, Alter, Urlaubsmöglichkeiten des Partners, Betriebszugehörigkeit und Erholungsbedürftigkeit.
Für die Regelung an Brückentagen ist das insofern relevant, als dass Sie als Unternehmen nach diesen Kriterien auswählen müssen, welcher Mitarbeiter Urlaub nehmen darf und welcher nicht. Denn die gute Nachricht: Selbstverständlich müssen Sie als Unternehmen nicht allen Mitarbeitern den Urlaub an Brückentagen gewähren. Denn vor dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers steht die Sicherung des Betriebes. Und deswegen ist es durchaus legitim, beispielsweise Urlaubssperren in den Saisonmonaten zu verhängen und eine Regelung für Brückentage oder die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr zu haben.
Qualität ist Mehrwert-Tipp:
Urlaube zurückzurufen ist rechtlich nur in absoluten Ausnahmefällen möglich und für einen Brückentag fast nicht umsetzbar. In der Regel sollten gerade Mitarbeiter in freien Kfz-Werkstätten den betrieblichen Belangen Vorrang geben und von sich aus im Notfall den Urlaub streichen. Rechtlich haben Sie aber kaum die Chance, einen einmal genehmigten Urlaub zu widerrufen.