Wenn Sie die Profile Ihrer Mitarbeiter online auf Ihrer Website zeigen, müssen Sie beachten, dass diese bei einem Ausscheiden rechtzeitig gelöscht werden müssen. Passiert dies nicht, ist das ein Verstoß gegen den Datenschutz und eine Klage auf Schmerzensgeld kann folgen. Darauf weist aktuell die ZDK-Rechtsabteilung hin.
Anlass das Thema aufzugreifen ist ein aktueller Fall vor dem Landesgericht Köln, in dem eine Frau das Verfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber aus diesen Gründen angestrebt hat. In diesem Fall waren die Daten noch nach einem halben Jahr online zu finden.
Nach der Anmahnung durch einen Anwalt wurden die Daten zwar beseitigt, allerdings nicht vollständig. Die Daten der Dame waren durch ein einzelnes eingebundenes PDF auffindbar
Aufgrund der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte klagte sie auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro sowie Schadenersatz für die Rechtsanwaltskosten.
300€ Schadensersatz wurden der Dame zugesprochen, weitere Ansprüche wurden allerdings durch das Landesgericht abgewiesen, da ein Fall von Nachlässigkeit vorlag und keine direkte Auffindbarkeit der Fall war.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln sollte uns alle vorsichtiger im Umgang mit Daten im Internet machen. Alle Daten ehemaliger Mitarbeiter müssen vollständig von der Firmenwebsite entfernt werden. Wird das unterlassen, steht dem ehemaligen Arbeitnehmer ansonsten ein Schmerzensgeldanspruch nach der DSGVO zu. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn mit dem ehemaligen Arbeitnehmer etwas anderes vereinbart wurde.