Sonderurlaub – das müssen Sie wissen!

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaub: Geregelt ist das im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort finden sich alle gesetzlichen Vorgaben zu Urlaubsansprüchen für Arbeitnehmer.
Grundsätzlich gilt: Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt der jährliche Mindesturlaub 24 Werktage.
Zudem können Arbeitnehmer in gewissen Fällen Sonderurlaub einreichen. Wenn im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes zu dem Thema Sonderurlaub geregelt ist, greift häufig der §616 BGB.
Grundsätzlich dient der Urlaub der Erholung. Gibt es einen Anlass, warum der Arbeitnehmer kurzfristig nicht arbeiten kann, diese Zeit aber auch nicht zur Erholung nutzen kann, kann das ein Fall für den Sonderurlaub sein.
Im Folgenden haben wir Ihnen die anerkannten Anlässe für Sonderurlaub aufgeführt:

  •  Arztbesuch
    Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer versuchen, Arzttermine in seine Freizeit zu legen. Ist das nicht möglich, weil beispielsweise die Praxisöffnungszeiten ausschließlich während seiner Arbeitszeit sind, kann er Sonderurlaub beantragen.
    Übrigens: Operationen, die zur Erhaltung der Arbeitskraft nicht notwendig sind (z.B. plastische Operationen oder unter Umständen auch Operationen zur Behebung der Kurzsichtigkeit), rechtfertigen keinen Sonderurlaub.
  •  Beerdigung/Todesfall
    Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub. Als naher Angehöriger gelten Ehepartner/Lebensgefährten, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister. Der Sonderurlaub kann zwischen einem und drei Tage betragen, in Abhängigkeit von der Beziehung und ob der Arbeitnehmer mit dem Verstorbenen in einem Haushalt gelebt hat.
  •  Krankheit von Angehörigen
    Für Krankheiten des eigenen Kindes (bis 8 Jahre) können Arbeitnehmer bis zu fünf Tage Sonderurlaub im Jahr erhalten.
  •  Geburt eines Kindes
    Grundsätzlich steht Mitarbeitern nur für die Geburt eines ehelichen Kindes ein Tag Sonderurlaub zu. Uneheliche Kinder fallen aktuell nicht unter diese Regelung, außer es ist in
    Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag geregelt.
  •  Erfüllung des Staatsdienstes
    Mitarbeiter, die sich ehrenamtlich im Katastrophenschutz, in der freiwilligen Feuerwehr oder als Richter oder Schöffe engagieren, haben Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub während ihrer Verhinderungszeiten.
  •  Behörden- oder Gerichtstermin
    Muss ein Arbeitnehmer einen wichtigen Behördentermin wahrnehmen, kann er Anspruch auf Sonderurlaub haben. Das gilt allerdings nicht für jeden Behördengang: Möchte er nur seinen Personalausweis verlängern, ist das seine Privatsache und muss im regulären Urlaub passieren.
  •  Hochzeit
    Für die eigene Hochzeit besteht ein Anspruch von einem Arbeitstag.
  •  Umzug
    Anders als oft gedacht, besteht nicht grundsätzlich Anspruch auf Sonderurlaub bei einem Umzug. Nur wenn der Umzug betriebsbedingt erforderlich ist, muss ein Tag Sonderurlaub gewährt werden.
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