Die Umrüstsaison steht bald wieder vor der Tür. Auf der Rechnung weisen Werkstätten ihre Kunden darauf hin, dass nach 50 bis 100 km die Radmuttern nachgezogen werden müssen. Doch im Falle des Falles haftet die Werkstatt.
Nach einer gewissen Fahrstrecke müssen nach einem Reifenwechsel die Radmuttern nachgezogen werden. Aus diesem Grund steht dieser Hinweis meist auf der Rechnung für den Reifenwechsel. Wer aber haftet, wenn sich bei einem Fahrzeug tatsächlich die Radmuttern lösen und es zu einem Unfall kommt? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat dazu im letzten Jahr ein rechtskräftiges Urteil (Aktenzeichen: 7 U 2338/20) gefällt. Es besagt, dass Werkstätten die Kontrolle des Erfolges ihrer Arbeit mit dem Rechnungshinweis auf eine Radmutterkontrolle nicht an ihre Kunden weitergeben können. Die Haftung der Werkstatt ist also mit dem Hinweis auf der Rechnung nicht aufgehoben.
Der beste Schutz ist also immer noch eine ordnungsgemäße Montage. Denn wird der Reifenwechsel fachgerecht durchgeführt, müssen die Räder halten. Kommt es doch zu einem Schaden durch lockere Räder, kann es für Werkstatt und Kunden teuer werden.
Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) und der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) raten Werkstätten weiterhin dazu, Kunden einen Hinweis zur Radmutterkontrolle zum Beispiel über die Rechnung zu geben. Denn eine zusätzliche Kontrolle der Radmuttern nach einem Reifenwechsel ist in jedem Fall ratsam. Mehr Informationen dazu hier.